Mitbestimmung und Datenschutz
Aus TBSWiki
Datenschutz im Unternehmen und damit auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert und verarbeitet werden, soweit »ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat«. Im Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen den Rang solcher Rechtsvorschriften. Anders ausgedrückt: In den Unternehmen wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Wesentlichen durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gesichert.
Bei der Einführung von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) – seien es nun Programme für die Arbeitszeiterfassung, die Steuerung der Logistik oder die Verarbeitung von Arbeitnehmerwissen und -fähigkeiten – wurden und werden wir in unserer langjährigen Beratungspraxis immer wieder gefragt, wie diese zu regeln seien, auf welche Punkte es vor allem ankomme und welche Rechte der Betriebsrat eigentlich habe. Mit diesem Leitfaden wollen wir dazu praxisnahe Orientierungen geben.
In diesem Wiki behandeln wir deshalb weniger die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder all der anderen Gesetze, die im Datenschutz eine mehr oder weniger bedeutende Rolle spielen. Wir wollen Anregungen geben, wie die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkret ausgeübt werden sollte. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und deren Sicherung durch Betriebsvereinbarungen stehen dabei im Mittelpunkt dieses Wikis. Andere durchaus wichtige Regelungsthemen wie Ergonomie, Qualifizierung oder Rationalisierungsschutz bleiben ausgeklammert. Die Beispiele für Betriebsvereinbarungen, die (neben vielen anderen ergänzenden Informationen) beigefügt sind, enthalten auch zu diesen Themen Formulierungsvorschläge.
Bei der Darstellung der einzelnen IKT-Systeme und ihrer ›Datenschutzdimension‹ bemühen wir uns immer auch um eine nicht allein ›IKT-technische‹ Sicht. So lässt sich beispielsweise ein computergestütztes Arbeitszeiterfassungssystem erst dann sinnvoll regeln und einführen, wenn man sich zuvor über die Grundsätze der Arbeitszeitgestaltung verständigt hat. Genauso ist es, wenn die Qualifikationen und Kenntnisse (die so genannten ›Skills‹) der Beschäftigten computergestützt verarbeitet werden sollen. Ohne eine Regelung zur Personalentwicklung (also ohne Einigung über die Zwecke und Ziele, für die diese ›Skills‹ benutzt werden sollen) kann man eine Vereinbarung nur über das technische ›Wissens-Verarbeitungssystem‹ nicht abschließen. Diese oft komplexen Themen können im Rahmen dieses Leitfadens zwar nicht ausführlich behandelt werden, sie stehen aber im Hintergrund der vorgeschlagenen Verfahren und Regelungen und die einzelnen Kapitel enthalten immer auch entsprechende Hinweise.
